Räumpflicht im Winter

Räumpflicht im Winter

erstellt am: 20.12.2019 | von: Bruno Hentschel | Kategorie(n): Hervorgehoben, Ratgeber, Recht

Räumpflicht im Winter

Räumpflicht im Winter

Von: Florian Leckebusch

Wenn der Winter einbricht, kann man sich auf viele schöne Dinge freuen: Weihnachten mit der Familie, gemütliche Abende auf der Couch und manchmal auch schneeweiße Landschaften. Doch auf den Straßen und in Einfahrten darf der Schnee aus Sicherheitsgründen nicht liegen bleiben. Dann heißt es, raus in die Kälte und ran ans Schneeschippen.

Doch wer ist eigentlich verantwortlich für sichere Wege und Straßen im Winter? Und wann und wo muss überhaupt geräumt und gestreut werden? Die wichtigsten Antworten im Überblick haben wir zusammengestellt.

Wer muss Schnee schippen?

In den meisten Städten sind die Anlieger für den ordnungsgemäßen Winterdienst zuständig. Der  Eigentümer oder Vermieter muss neben den Zugängen zum Gebäude auch für freie öffentliche Straßen und Wege sorgen. In vielen Mietverträgen wird daher ausdrücklich festgelegt, dass die Winterpflicht auf den Mieter übertragen wird. In diesem Fall ist der Vermieter zur Kontrolle verpflichtet und der Mieter muss bei Abwesenheit durch Berufstätigkeit, Urlaub oder im Krankheitsfall stets für eine Vertretung sorgen.

Häufig werden aber auch Hausmeister oder Dienstleister mit der Streupflicht beauftragt, je nach Mietvertrag müssen die Kosten dafür dann als Betriebskosten von den Mietern getragen werden.

Wann muss geräumt und gestreut werden?

Generell gilt, dass alle Wege in der Zeit des allgemeinen Verkehrs sicher begehbar sein müssen. Vereinzelt kann es regionale Unterschiede geben, aber meistens gilt die Räumpflicht an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr. Ist Glatteisbildung zu erwarten, muss auch außerhalb dieses Zeitraumes dafür gesorgt werden, dass der Weg nicht zu einer Gefährdung wird, indem vorbeugend gestreut wird. Welche Streumittel verwendet werden dürfen, ist in den lokalen Satzungen festgelegt.

Wo muss Eis und Schnee entfernt werden?

Neben Gehwegen, über die man das Grundstück betritt, müssen auch alle Straßen, die an das Grundstück grenzen, geräumt werden. Dabei genügt es, einen schnee- und eisfreien Gang zu schaffen, auf dem zwei Fußgänger aneinander vorbei gehen können.

Abgesehen von den offiziellen Regeln und Pflichten sollte jeder dafür sorgen, dass auf und um sein Grundstück keine Gefahr durch Glätte oder Schnee entsteht. Denn nur mit sicheren Straßen kann ein weißer Winter in vollen Zügen genossen werden.

Bildnachweis: iStock.com/romrodinka

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